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Satzung


§1

Name, Sitz

Succeed in Ghana e. V., mit Sitz in Kiel. Der Verein soll in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht eingetragen werden.

§2

Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit

1. Der Verein hat das Ziel, Mittel für bedürftige Kinder, Jugendliche und in der Gesellschaft benachteiligte Menschen im westafrikanischen Staat Ghana zu beschaffen. Die Mittel sollen beschafft werden durch: Mitgliedsbeiträge, Spenden, öffentliche Zuwendungen, Erlöse aus Sponsoring, Verkaufs- und Wohltätigkeitsveranstaltungen, Workshops zum interkulturellen Austausch und Volontäraustauschprogramme.
Dabei unterstützt der Verein vor allem die ghanaischen Partnerorganisationen „Menyiwa da wo do“ mit Sitz in Cape Coast/Central Region und „AFRICED-GHANA“ mit Sitz in Peki/Volta Region. 
Die Projekte dieser beiden Organisationen dienen der Armutsreduzierung, der Gesundheitsförderung, der Stärkung der Rechte von Frauen und Kindern und anderer sozial benachteiligter Gruppen in Ghana durch Schaffung von entsprechenden Programmen und Einrichtungen.
Die Unterstützung des Vereins seiner Partnerorganisationen hat den Zweck, Mittel zu vereinnahmen und sie für die zweckentsprechende Verwendung an seine Partnerorganisationen weiterzuleiten.
Der Verein unterstützt die Aufklärung über Gesundheit und Hygienemaßnahmen und Frühschwangerschaften.
Durch Sport- und Kunstprojekte werden die Talente und die Kreativität der Kinder gefördert und ihnen dadurch eine bessere Perspektive für die Zukunft ermöglicht. 
Die Organisationen klären über die Rechte und Stellung der Frauen und Kinder und anderer sozial benachteiligter Gruppen (z. B. Analphabeten) in der Gesellschaft auf und verschafft ihnen dadurch eine verbesserte Teilhabe am öffentlichen Leben.
Der Verein leistet Bildungs- und Informationsarbeit über Gesundheits- und Umweltschutz, Ernährung und Familienplanung. 
Durch die Stärkung und Entwicklung von Gemeinden in Ghana sollen die Menschen einen besseren Zugang zu öffentlichen Einrichtungen erhalten um somit ihre Teilhabe am öffentlichen Leben wahrnehmen können. Dazu gehören u.a. die Errichtung von Kindergärten und Schulen, Waisenhäusern und anderen Bildungseinrichtungen wie Büchereien und Computerräumen nebst Internetzugang. 
Durch Austauschprogramme zwischen ghanaischen und deutschen Menschen soll die Völkerverständigung und interkulturelle Kommunikation zwischen den beiden Ländern intensiviert werden. Durch Volontärprogramme soll die Bereitschaft an den oben genannten Programmen mitzuwirken, unterstützt werden.

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige und gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung; namentlich werden gefördert die Jugend- und Altenhilfe (§ 52 (2) Nr. 4 AO), die Erziehung, Volks- und Berufsbildung (§52 (2) Nr. 7 AO), die internationale Gesinnung und Völkerverständigung (§ 52 (2) Nr. 13 AO) sowie die Entwicklungszusammenarbeit ( § 52 (2) Nr. 15 AO).

3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§3

Mitgliedschaft/Beiträge

1. Die Mitglieder des Vereins können juristische und natürliche Personen sein, die die Aufgaben des Vereins unterstützen.

1. Die Mitgliedschaft wird über den Vorstand beantragt, der über die Mitgliedschaft entscheidet.

1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

1. Der Austritt ist durch schriftliche Kündigung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres möglich. Der Ausschluss kann erfolgen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere, wenn ein Mitglied des Vereins oder den Beschlüssen seiner Organe zuwider handelt. Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand und ist dem Betroffenen unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss kann das Mitglied einen Monat nach seiner Bekanntgabe beim Vorstand Widerspruch einlegen. Über diesen entscheidet die Mitgliederversammlung durch einfache Mehrheit. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch an das Vermögen des Vereins.

1. Mitglieder sollen Beiträge an den Verein entrichten. Über die Höhe und Fälligkeit der Beträge entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 4

Organe

Die Organe des Vereins sind:

⦁ die Mitgliederversammlung
⦁ der Vorstand

§ 5

Mitgliederversammlung

1. Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder des Vereins berechtigt. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Zu den Mitgliederversammlungen, die nicht öffentlich sind, können vom Vorsitzenden oder von seinem Stellvertreter Gäste zugelassen werden.

1. Ordentliche Mitgliederversammlungen finden einmal im Jahr statt. Sie werden vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter einberufen und geleitet. Die Leitung kann einem Dritten ganz oder teilweise übertragen werden.

1. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter bei Bedarf einberufen, ferner innerhalb von sechs Wochen dann, wenn entweder der Vorstand oder 1/3 seiner Mitglieder dies mit schriftlicher Begründung beantragen.

1. Der Vorsitzende oder der Stellvertreter bestimmt die Tagesordnung der Mitgliederversammlung und lädt mindestens zwei Wochen vorher schriftlich unter Angabe der Zeit, des Ortes und der Tagesordnung ein. Anträge an die Mitgliederversammlung sind mindestens eine Woche vor ihrem Beginn beim Vorstand einzureichen.

1. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift enthält die Tagesordnung und das Protokoll zu den einzelnen Punkten der Tagesordnung mit Dokumentation der gefassten Beschlüsse. Die Niederschrift enthält weiterhin eine Liste der anwesenden Personen. Die Niederschrift wird vom Vorsitzenden und vom Schriftführer unterzeichnet.

1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

⦁ die Änderung der Satzung
⦁ die Wahl des Vorstands
⦁ die Abberufung von Vorstandsmitgliedern aus wichtigem Grund mit ¾ Stimmenmehrheit
⦁ die Entgegennahme des alljährlichen Geschäfts- und Kassenberichts
⦁ die Wahl von Rechnungsprüfern im jährlichen Wechsel
⦁ die Beratung und Beschlussfassung über den Haushaltsplan
⦁ die Entlastung des Vorstandes
⦁ die Beschlussfassung über Widersprüche gegen Ausschlussbeschlüsse
⦁ die Festsetzung der Mitgliederbeiträge
⦁ die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

1. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienen beschlussfähig. Die Beschlüsse werden, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, mit Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Stimmenenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.

1. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung kann durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Vertreter ausgeübt werden, der Vereinsmitglied sein muss. Mehrfachvertretung ist unzulässig. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der erschienen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenanzahl entscheidet das durch den Versammlungsleiter zu ziehende Los.

§ 6

Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus 
⦁ dem/der Vorsitzenden
⦁ der Stellvertreterin/dem Stellvertreter
⦁ und bis zu drei Beisitzer

In den Vorstand können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Aus den Beisitzern werden die Schriftführerin/der Schriftführer und die Schatzmeisterin/der Schatzmeister gestellt.

1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die / der Vorsitzende und die Stellvertreterin / der Stellvertreter.

1. Die/der Vorsitzende und die Stellvertreterin / der Stellvertreter vertreten den Verein nach außen einzeln. Im Innenverhältnis ist die Stellvertreterin / der Stellvertreter gehalten, von ihrer / seiner uneingeschränkten Vertretungsbefugnis nur Gebrauch zu machen, wenn die / der Vorsitzende verhindert ist. Ferner wird im Innenverhältnis bestimmt, dass die / der Vorsitzende und die Stellvertreterin / der Stellvertreter die Schatzmeisterin / den Schatzmeister des Vereins anzuhören haben, sofern bei Handlungen des Vorstandes das Vermögen des Vereins betroffen ist.

1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während seiner Amtsperiode aus, bestimmt der Vorstand ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung, auf der die Neuwahl für die verbleibende Amtszeit des Ausgeschiedenen erfolgt.

1. Der Vorstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nach der Satzung nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören insbesondere:

⦁ die Leitung des Vereins und seine Vertretung nach außen
⦁ der Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
⦁ die Erledigung der laufenden Geschäfte des Vereins
⦁ Aufstellung und Vollzug des Haushaltsplans
⦁ Beschlüsse über die Verwendung von Mitteln
⦁ Die Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
⦁ Öffentlichkeitsarbeit und Information von Mitgliedern
⦁ Betreuung der Spender
⦁ Die Zusammenarbeit und Koordination mit „Menyiwa da wo do“ und „AFRICED-GHANA“
⦁ Koordinierung der Arbeit mit der Geschäftsstelle
⦁ Ernennung von Beratern und Referenten und Koordinierung der Zusammenarbeit

1. Der Vorstand beschließt in Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des / der Vorsitzenden, bei Abwesenheit der Stellvertreterin / des Stellvertreters. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn wenigstens drei Vorstandsmitglieder, darunter die / der Vorsitzende oder sein Stellvertreter / Stellvertreterin, anwesend sind. Sitzungen des Vorstandes finden einmal jährlich und bei Bedarf statt. Sitzungen sind auf Antrag von zwei Vorstandsmitgliedern einzuberufen. Der Vorstand wird von dem / der Vorsitzenden oder der Stellvertreterin/ dem Stellvertreter einzuberufen. 
Vorstandsbeschlüsse können auf schriftlichem Wege sowie auf dem Wege des Umlaufverfahrens per Telefon, Fax oder Mail verfasst werden, sofern alle Vorstandsmitglieder dem Verfahren zustimmen.

1. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.


§ 7

Auflösung des Vereins

1. Zur Auflösung des Vereins ist eine ausdrücklich zu diesem Zweck einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung notwendig, zu der alle Mitglieder schriftlich vier Wochen vorher zu laden sind.

1. Die Auflösung des Vereins wird von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen.

1. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die / der Vorsitzende und die Stellvertreterin / der Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigenden Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Deutsch-Ghanaischen Entwicklungshilfeverein e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für mildtätige und/oder gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 8

Die Satzung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

 

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